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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1974, Az.: 4 AZR 544/72

Handelsvertreter; Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung eines Produkts; Mangelnde Produktionsreife; Anfängliche Unmöglichkeit; Leistungsunvermögen; Erfüllungsinteresse; Verschulden; Garantiepflicht; Verweis durch Urteil; Mehrkosten durch Anrufung des unzuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.02.1974
Aktenzeichen
4 AZR 544/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 14.09.1972 - 2 Sa 158/71

Fundstellen

  • DB 1974, 1617-1618 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1784

Amtlicher Leitsatz

1. Hat sich ein Unternehmer einem Handelsvertreter gegenüber vertraglich verpflichtet, einen bestimmten Artikel herzustellen und zur Vermittlung entsprechender Verkäufe bereitzuhalten, konnte er aber zur Zeit des Abschlusses des Handelsvertretervertrages diese Verpflichtung mangels Produktionsreife nicht erfüllen, liegt ein Fall "anfänglichen Unvermögens" vor.

2. Solchenfalls hat der Schuldner für sein Leistungsunvermögen unbedingt einzustehen und grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verschulden für das Erfüllungsinteresse nach Maßgabe einer allgemeinen Garantiepflicht zu haften.

3. Auch wenn ein Landgericht einen Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht durch Urteil verweist, bedarf es - unabhängig von der Kostenverteilung in der Hauptsache - einer Verurteilung des Klägers zur Tragung derjenigen Mehrkosten, die durch die Anrufung des oder der sachlich unzuständigen Gerichte der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit entstanden sind.