Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.01.1974, Az.: 5 AZR 573/72
Ausschlußfristen; Tarifliche Verfallklausel; Frist; Schriftform; Geltendmachung von Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.01.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 573/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 24.10.1972 - 2 Sa 674/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1974, 976 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verlangt eine tarifliche Verfallklausel, daß gegenseitige Ansprüche aller Art innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, so ist der vorgeschriebenen Schriftform für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz angeblich unterschlagener Gelder nicht schon dadurch genügt, daß der Arbeitgeber wegen der Unterschlagung bei der Polizei Anzeige erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Anzeige die Höhe seines Schadens im einzelnen angibt.