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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.12.1973, Az.: 4 AZR 59/73

Heilpädagogische Behandlung; Beihilfefähigkeit; Behandlungserfolg; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.12.1973
Aktenzeichen
4 AZR 59/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 18.08.1972 - 5 Sa 154/69 N

Fundstellen

  • AP Nr 1 zu § 4 Beihilfevorschriften
  • DVBl 1975, 594 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Abgrenzung einer heilpädagogischen Behandlung von einer überwiegend pädagogischen Maßnahme im Sinne der Nr. 4 Ziff. 8 BhV kommt es nicht darauf an, aus welchen Maßnahmen sich eine einheitliche Behandlung im einzelnen zusammensetzt. Beihilfefähigkeit besteht schon dann, wenn die heilpädagogischen Maßnahmen nach der Art des Leidens für den Behandlungserfolg unerläßlich sind.

2. Für Beihilfeansprüche gilt nicht die dreimonatige Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT, sondern die einjährige Ausschlußfrist der Nr. 14 Abs. 4 BhV in Verbindung mit § 40 BAT.