Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1973, Az.: 2 AZR 10/73
Entlassung; Begriff; Definition; Kündigung; Kündigung durch Arbeitnehmer; Tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Anzeigepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 10/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 10.10.1972 - 1 Sa 30/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 430 - 438
- DB 1974, 1119 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 698 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 1263-1264 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch nach der Änderung des Dritten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes durch das 1. Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß unter "Entlassung" im Sinne dieser Vorschriften die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, die auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber zurückgeht.
2. Dagegen fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der "Entlassung" der Fall, daß der Arbeitnehmer auf Grund einer von ihm ausgesprochenen Kündigung ausscheidet. Etwas anderes gilt jedoch nach dem Sinn und Zweck der §§ 17 ff. KSchG dann, wenn der Arbeitnehmer deshalb selbst gekündigt hat, weil seiner Kündigung die Erklärung des Arbeitgebers vorausgegangen ist, er, der Arbeitgeber, werde dem Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt kündigen, wenn dieser der Aufforderung zur Kündigung nicht nachkomme. In diesem Ausnahmefall sind die auf Arbeitnehmerkündigungen beruhenden Entlassungen neben den Entlassungen nach Arbeitgeberkündigungen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtig.
3. Verletzt der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß § 17 KSchG, so ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft.