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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.11.1973, Az.: 5 AZR 207/73

Rechtsmißbrauch; Auslegung; Urlaubsanspruch; Stichtag; Mehrdeutige Tarifnorm; Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.11.1973
Aktenzeichen
5 AZR 207/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 05.10.1972 - 9 Ca 275/72
LAG Berlin 27.02.1973 - 4 Sa 120/72

Fundstellen

  • DB 1974, 1071-1072 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 2408 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der für den Erwerb des Urlaubsanspruchs maßgebliche Stichtag ist derjenige erste Tag des jeweiligen Urlaubsjahres, an dem der Arbeitnehmer nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

2. Wird eine mehrdeutige Tarifnorm durch die Rechtsprechung in bestimmter Weise ausgelegt und übernehmen die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieser Rechtsprechung die Bestimmung sachlich unverändert in einen späteren Tarifvertrag, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, daß sie sich dieser gerichtlichen Auslegung der Tarifnorm für die spätere Tarifregelung anschließen wollen.