Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.10.1973, Az.: 3 AZR 461/73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung der Revisionsfrist; Beginn
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.10.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 461/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 03.05.1973 - 5 Sa 13/73
- BAG - 14.08.1973 - AZ: 3 AZR 292/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1974, 41
- DB 1973, 2455-2456 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 517 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, innerhalb derer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt werden kann, beginnt, sobald der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers erkennt oder bei Anwendung der von ihm zu erwartenden äußersten Sorgfalt erkennen kann, daß sein Rechtsmittel unzulässig ist. Weist der Senatsvorsitzende den Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers auf die Form- und Fristmängel der Revision hin, die die Revision unzulässig machen, so beginnt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits mit Zugang des entsprechenden richterlichen Hinweises und nicht erst mit der einige Zeit später nachfolgenden Verwerfung der Revision nach § 554 a ZPO.