Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1973, Az.: 3 AZR 338/72
Unzulässige Rechtsausübung; Bedingtes Wettbewerbsverbot; Hochbesoldete; Verbindlichkeit; Karenzentschädigung; Schriftform; Berufung auf fehlende Schriftform
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.08.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 338/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 01.03.1972 - 6 Sa 251/71 N
- BAG - 22.06.1972 - AZ: 3 AZR 263/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 2252 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1974, 241
Amtlicher Leitsatz
1. Ein "bedingtes Wettbewerbsverbot" ist für den Arbeitnehmer unverbindlich.
2. Entschädigungslose Wettbewerbsverbote mit "Hochbesoldeten" konnten bis zum 31. Dezember 1970 dadurch verbindlich werden, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung der in § 74 Abs. 2 HGB vorgesehenen Karenzentschädigung anbot; dabei war die in § 74 Abs. 1 HGB geregelte Schriftform zu beachten; auf eine fehlende Schriftform kann sich der Arbeitnehmer indessen nicht berufen, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber, der ihm Karenzentschädigung anträgt, zu erkennen gibt, daß er das Wettbewerbsverbot nicht einhalten werde.