Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.07.1973, Az.: 3 AZR 359/72
Billigkeitskontrolle; Vertreter; Provisionsbasis; Vereinbarung; Ausschluß der Provision; Rationalisierung; Abrechnungsverfahrens; Ausgleich; Provisionsgarantie; Überhangprovision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.07.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 359/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 15.03.1972 - 6 Sa 458/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 2405-2406 (Volltext mit amtl. LS)
- WM IV 1974, 140
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem auf Provisionsbasis tätigen angestellten Vertreter, durch die diesem bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provisionen abgeschnitten werden, ist nur rechtswirksam, wenn der Ausschluß der Provision durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
2. Die Rationalisierung des Abrechnungsverfahrens kann für sich allein den Ausschluß der Provision nicht rechtfertigen; es muß ein Ausgleich zugunsten des Angestellten hinzukommen.
3. Ein solcher Ausgleich kann z. B. darin liegen, daß dem Angestellten zu Beginn des Vertragsverhältnisses Provisionen aus den Geschäften gezahlt wurden, die sein Vorgänger zustande gebracht hatte.
4. Eine Provisionsgarantie bildet nur dann einen sachgerechten Ausgleich für die Provisionskürzung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie in etwa den zu Beginn der Tätigkeit verzögerten Provisionszufluß ausgleicht.
5. Der Ausschluß von Überhangprovision kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Nachfolger noch Nacharbeiten zu leisten hat, für die er bezahlt werden muß. Dabei müssen solche Zahlungen an den Nachfolger außer Betracht bleiben, die kein Entgelt für die Nachbearbeitung sind, weil der Arbeitgeber sie auch leisten müßte, wenn keine Nachbearbeitung anfällt.