Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.06.1973, Az.: 2 AZR 450/72

Änderungskündigung; Zulässigkeit; Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Billigkeit; Außerordentliche Änderungskündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.06.1973
Aktenzeichen
2 AZR 450/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 12.05.1972 - 4 Sa 1078/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 213 - 226
  • AiB 1990, 227-253 (Kurzinformation)
  • DB 1973, 1706-1707 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 965-966 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1819-1821 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Nachprüfung der Wirksamkeit der Begründung für eine außerordentliche Änderungskündigung"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Änderungskündigung ist als ordentliche und als außerordentliche Kündigung zulässig.

2. Bei Nachprüfung der Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber erklärten Änderungskündigung ist nicht auf die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf das Angebot des Arbeitgebers abzustellen, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten anderen Bedingungen fortzusetzen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, sich aber gegen die Wirksamkeit der Kündigung im Klagewege wendet.

3. Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur begründet, wenn die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar sind; das Änderungsangebot muß der Billigkeit entsprechen.

4. Diese Voraussetzung muß grundsätzlich für jeden einzelnen Änderungsvorschlag erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern möchte. Doch kann die Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen ergeben, daß entweder der Arbeitnehmer eine an sich unzumutbare einzelne Änderung hinnehmen muß oder der Arbeitgeber eine an sich berechtigte Änderungskündigung nicht durchsetzen kann, weil eine besonders gewichtige einzelne Änderung für den Arbeitnehmer unannehmbar ist.