Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.05.1973, Az.: 4 AZR 484/72
Gewährung von Beihilfen; Krankheitsfall; Geburt; Todesfall; Deutsche Bundespost; Beihilfe; Regelungslücke; Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.05.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 484/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bonn 14.04.1972 - 2 Ca 60/72
- LAG Düsseldorf 11.08.1972 - 2 Sa 216/72
Rechtsgrundlagen
- § 39 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost
- § 405 RVO
Fundstelle
- RiA 1973, 213
Amtlicher Leitsatz
1. § 39 TV Ang regelt den Fall eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversicherten Angestellten der Deutschen Bundespost, der nach § 405 RVO neuer Fassung einen Zuschuß seines Arbeitgebers zu seinem Krankenversicherungsbeitrag erhält, beihilferechtlich unmittelbar nicht. Es besteht insoweit eine durch die Tarifvertragsparteien durch Tarifvertrag zu schließende Lücke.
2. Aus § 39 TV Ang muß entnommen werden, daß, solange eine tarifvertragliche Regelung nicht erfolgt ist, die Bundespost nach dem TV Ang berechtigt und verpflichtet sein soll, eine Regelung auch für die unter 1. genannten Angestellten zu treffen, die deren besonderer Lage Rechnung trägt.
3. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wegen der Aufbringung der Mittel zur Krankenversicherung nach § 405 RVO n. F. durch die Bundespost die sich aus der Krankenversicherung ergebenden Leistungen bei der Gewährung der Beihilfen abzusetzen oder die Beihilfen um die Zuschüsse der Beklagten zur Krankenversicherung zu kürzen.