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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: 3 AZR 376/72

Lohnzuschläge; Auslegung; Dreischichtbetrieb; Feiertagslohn; Feiertagszuschlag; In den Feiertag hineinragende Nachtschicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.05.1973
Aktenzeichen
3 AZR 376/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kassel 23.09.1971 - 1 Ca 312/71
LAG Frankfurt 15.05.1972 - 8/7 Sa 713/71

Fundstelle

  • BetrR 1973, 436

Amtlicher Leitsatz

1. Ist in einem in drei Schichten arbeitenden Betrieb die Feiertagsruhe eines gesetzlichen Feiertages nach § 105 b Abs. 1 Satz 4 GewO durch Betriebsvereinbarung auf die Zeit von 6.00 Uhr am Feiertag bis 6.00 Uhr am folgenden Werktag zulässigerweise verlegt, dann ist die vom Kalendertag abweichende für den Schichtbetrieb geltende Feiertagsruhezeit auch für den Feiertagslohn und den Feiertagszuschlag maßgeblich. Falls tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, braucht in einem solchen Fall für die Stunden der in den Feiertag hineinragenden Nachtschicht kein Feiertagszuschlag gezahlt zu werden.

2. Die Tarifklausel des § 2 Abschn. B Ziff. 7 des oben genannten Manteltarifvertrages: "Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit" enthält keine von Leitsatz 1 abweichende tarifliche Regelung.