Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1973, Az.: 2 AZR 328/72

Berufsausbildungsverhältnis; Fristlose Kündigung; Zweckbestimmung des Vertrages; Berufsabschluß; Verhältnis; Ausbildungszeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.05.1973
Aktenzeichen
2 AZR 328/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 24.05.1972 - 5 Sa 829/71

Fundstellen

  • DB 1973, 1078 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 1512 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis durch den Ausbildenden aus Gründen im Verhalten des Auszubildenden fristlos gekündigt, so ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes nicht nur die Zweckbestimmung des Vertrages, nämlich zu einem Berufsabschluß für den Auszubildenden zu führen, sondern auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen.