Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1973, Az.: 2 AZR 291/72
Direktionsrecht; Öffentlicher Dienst; Verweigerung; Fristlose Kündigung; Ausschließung der Öffentlichkeit; Beschränkung der Öffentlichkeit; Rechtsauskunft der Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.04.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 291/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 10.03.1972 - 3 Sa 451/71
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 626 BGB
- § 54 BAT
- § 55 BAT
- § 52 ArbGG
- § 219 ZPO
- § 286 ZPO
- § 551 Ziff. 6 ZPO
Fundstelle
- DB 1973, 1904 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen.
2. Auch im Arbeitsgerichtsverfahren sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nur verletzt, wenn die Ausschließung oder Beschränkung der Öffentlichkeit entweder auf einer Anordnung des Gerichts beruht oder wenn eine tatsächlich eingetretene Beschränkung des Zugangs zum Sitzungssaal vom Gericht nicht sofort beseitigt wird, obwohl es die Beschränkung bemerkt hat oder bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit jedenfalls hätte bemerken müssen.
3. Betrifft die Auskunft, die ein Arbeitnehmer von seiner Gewerkschaft erhält, keine bestimmte Gesetzeslage und liegt ihr auch keine bisherige Rechtsprechung zugrunde, so kann er sich nicht auf einen unverschuldeten Irrtum berufen, wenn das Gericht im Rechtsstreit einen anderen Standpunkt einnimmt.