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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.04.1973, Az.: 2 AZR 291/72

Direktionsrecht; Öffentlicher Dienst; Verweigerung; Fristlose Kündigung; Ausschließung der Öffentlichkeit; Beschränkung der Öffentlichkeit; Rechtsauskunft der Gewerkschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.04.1973
Aktenzeichen
2 AZR 291/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 10.03.1972 - 3 Sa 451/71

Fundstelle

  • DB 1973, 1904 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn die Arbeitspflicht arbeitsvertraglich nicht auf eine genau bestimmte Tätigkeit begrenzt ist, kann dem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes jede Tätigkeit übertragen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe und seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, sofern ihm die Tätigkeit auch im übrigen billigerweise zugemutet werden kann. Die Verweigerung einer solchen Tätigkeit kann die fristlose Entlassung rechtfertigen.

2. Auch im Arbeitsgerichtsverfahren sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nur verletzt, wenn die Ausschließung oder Beschränkung der Öffentlichkeit entweder auf einer Anordnung des Gerichts beruht oder wenn eine tatsächlich eingetretene Beschränkung des Zugangs zum Sitzungssaal vom Gericht nicht sofort beseitigt wird, obwohl es die Beschränkung bemerkt hat oder bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit jedenfalls hätte bemerken müssen.

3. Betrifft die Auskunft, die ein Arbeitnehmer von seiner Gewerkschaft erhält, keine bestimmte Gesetzeslage und liegt ihr auch keine bisherige Rechtsprechung zugrunde, so kann er sich nicht auf einen unverschuldeten Irrtum berufen, wenn das Gericht im Rechtsstreit einen anderen Standpunkt einnimmt.