Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.04.1973, Az.: 1 ABR 20/72
Beisitzer; Einigungsstelle; Honoraranspruch; Freistellungsanspruch; Durchgriffshaftung gegen den Arbeitgeber; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.04.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 20/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Siegburg 07.02.1972 - BV 7/71
- LAG Düsseldorf 12.10.1972 - 3 BVTa 2/72
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 3 BetrVG 1952
- § 39 BetrVG 1952
- § 43 Abs. 1 BetrVG 1952
- § 49 BetrVG 1952
- § 50 BetrVG 1952
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG i.d.F. vom 15.1.1972
- § 8 Abs. 1 ArbGG i.d.F. vom 15.1.1972
- § 80 ArbGG i.d.F. vom 15.1.1972
- § 81 ArbGG i.d.F. vom 15.1.1972
- § 242 BGB
- § 257 BGB
Fundstellen
- BAGE 25, 174 - 188
- DB 1973, 2197
- DB 1973, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2222 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Vom Betriebsrat bestellte Beisitzer einer Einigungsstelle nach § 50 BetrVG 1952 haben auf Grund dieses Gesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines Honorars gegen den Arbeitgeber.
2. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber jedenfalls dann einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der von ihm eingegangenen Honorarverbindlichkeiten gegenüber den von ihm bestellten Beisitzern, wenn anders qualifizierte Mitglieder der Einigungsstelle, denen der Betriebsrat Vertrauen entgegenbringen müßte, nicht zu gewinnen waren und die Honorarzusage sich in einer vernünftigen Höhe bewegt.
3. Besteht ein Freistellungsanspruch gemäß Ziff. 2, so kann das am Verfahren beteiligte Mitglied der Einigungsstelle im Wege der Durchgriffshaftung direkt vom Arbeitgeber Zahlung verlangen.
4. Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars.