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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.04.1973, Az.: 1 ABR 20/72

Beisitzer; Einigungsstelle; Honoraranspruch; Freistellungsanspruch; Durchgriffshaftung gegen den Arbeitgeber; Betriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.04.1973
Aktenzeichen
1 ABR 20/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegburg 07.02.1972 - BV 7/71
LAG Düsseldorf 12.10.1972 - 3 BVTa 2/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 174 - 188
  • DB 1973, 2197
  • DB 1973, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2222 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Vom Betriebsrat bestellte Beisitzer einer Einigungsstelle nach § 50 BetrVG 1952 haben auf Grund dieses Gesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines Honorars gegen den Arbeitgeber.

2. Der Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber jedenfalls dann einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der von ihm eingegangenen Honorarverbindlichkeiten gegenüber den von ihm bestellten Beisitzern, wenn anders qualifizierte Mitglieder der Einigungsstelle, denen der Betriebsrat Vertrauen entgegenbringen müßte, nicht zu gewinnen waren und die Honorarzusage sich in einer vernünftigen Höhe bewegt.

3. Besteht ein Freistellungsanspruch gemäß Ziff. 2, so kann das am Verfahren beteiligte Mitglied der Einigungsstelle im Wege der Durchgriffshaftung direkt vom Arbeitgeber Zahlung verlangen.

4. Der Betriebsrat und die Mitglieder der Einigungsstelle, deren vereinbartes Honorar in einem bestimmten Verhältnis zu dem des Vorsitzenden der Einigungsstelle steht, haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Höhe des vom Arbeitgeber mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle vereinbarten Honorars.