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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.04.1973, Az.: 1 ABR 13/72

Auskunftsrecht des Betriebsrates; Auswahl von Bewerbern; Einräumungeiner vorläufig gesicherten Rechtsstellung; Beschlußverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.04.1973
Aktenzeichen
1 ABR 13/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 12.05.1972 - 41 BV 1/72
LAG Berlin 01.08.1972 - 4 TaBV 2/72

Fundstellen

  • DB 1973, 1456-1457 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 883 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1630-1632 (Volltext mit amtl. LS) "Beteiligte am Beschlußverfahren"
  • VersR 1973, 1132 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber hat nach § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen Auskunft auch über die Bewerber zu geben, die er nicht berücksichtigen will.

2. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber ersichtlich bei einer in § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 genannten Maßnahme dem Gesetz Genüge tun und den betroffenen Arbeitnehmern eine vorläufig gesicherte Rechtsstellung einräumen wollte, kann eine nicht dem 1. Leitsatz entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats nicht als Gesetzesverstoß i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG 1972 angesehen werden.

3. Bei mehreren inner- oder außerbetrieblichen Bewerbern um eine Stelle i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 sind alle diese Arbeitnehmer Beteiligte des dieserhalb angestrengten Beschlußverfahrens.

4. Zur analogen Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Beschlußverfahren.