Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.04.1973, Az.: 1 ABR 13/72
Auskunftsrecht des Betriebsrates; Auswahl von Bewerbern; Einräumungeiner vorläufig gesicherten Rechtsstellung; Beschlußverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.04.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 13/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 12.05.1972 - 41 BV 1/72
- LAG Berlin 01.08.1972 - 4 TaBV 2/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1456-1457 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 883 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1630-1632 (Volltext mit amtl. LS) "Beteiligte am Beschlußverfahren"
- VersR 1973, 1132 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber hat nach § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen Auskunft auch über die Bewerber zu geben, die er nicht berücksichtigen will.
2. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber ersichtlich bei einer in § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 genannten Maßnahme dem Gesetz Genüge tun und den betroffenen Arbeitnehmern eine vorläufig gesicherte Rechtsstellung einräumen wollte, kann eine nicht dem 1. Leitsatz entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats nicht als Gesetzesverstoß i. S. des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG 1972 angesehen werden.
3. Bei mehreren inner- oder außerbetrieblichen Bewerbern um eine Stelle i. S. des § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 sind alle diese Arbeitnehmer Beteiligte des dieserhalb angestrengten Beschlußverfahrens.
4. Zur analogen Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Beschlußverfahren.