Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1973, Az.: 4 AZR 271/72
Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG; Seniorität; Betriebsvertretung; Individuelle Ansprüche; Tarifunterworfene Arbeitnehmer; Beförderungsbedingungen; Allgemeiner Anspruch auf Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.03.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 271/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 07.03.1972 - 7 Sa 402/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1973, 1355
Amtlicher Leitsatz
1. § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Seniorität für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 01.09.1961 (SenTV) "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur der Betriebsvertretung zu" hat keinerlei verfahrensrechtliche Bedeutung.
2. Die in Ziffer 1 dargestellte Tarifnorm schließt nur individuelle Ansprüche der tarifunterworfenen Arbeitnehmer aus, die unmittelbar den eigentlichen Gegenstand des SenTV, nämlich die "Feststellung der Seniorität" (§ 1 SenTV), betreffen. Sie läßt jedoch solche Rechtsansprüche der tarifunterworfenen Arbeitnehmer unberührt, die sich aus der Feststellung der Seniorität für den einzelnen Arbeitnehmer ergeben, sowie solche Ansprüche, die nur mittelbar auf der im Einzelfall festgesetzten Seniorität beruhen.
3. Die staatlichen Arbeitsgerichte haben im Einzelfall die festgelegten Beförderungsbedingungen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SenTV) Nach BGB § 319 in entsprechender Anwendung zu überprüfen.
4. Ein allgemeiner Anspruch der Arbeitnehmer auf Beförderung besteht nicht.