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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1973, Az.: 4 AZR 271/72

Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG; Seniorität; Betriebsvertretung; Individuelle Ansprüche; Tarifunterworfene Arbeitnehmer; Beförderungsbedingungen; Allgemeiner Anspruch auf Beförderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.03.1973
Aktenzeichen
4 AZR 271/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 07.03.1972 - 7 Sa 402/71

Fundstelle

  • BB 1973, 1355

Amtlicher Leitsatz

1. § 5 Abs. 4 des Tarifvertrages über die Seniorität für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 01.09.1961 (SenTV) "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag stehen nur der Betriebsvertretung zu" hat keinerlei verfahrensrechtliche Bedeutung.

2. Die in Ziffer 1 dargestellte Tarifnorm schließt nur individuelle Ansprüche der tarifunterworfenen Arbeitnehmer aus, die unmittelbar den eigentlichen Gegenstand des SenTV, nämlich die "Feststellung der Seniorität" (§ 1 SenTV), betreffen. Sie läßt jedoch solche Rechtsansprüche der tarifunterworfenen Arbeitnehmer unberührt, die sich aus der Feststellung der Seniorität für den einzelnen Arbeitnehmer ergeben, sowie solche Ansprüche, die nur mittelbar auf der im Einzelfall festgesetzten Seniorität beruhen.

3. Die staatlichen Arbeitsgerichte haben im Einzelfall die festgelegten Beförderungsbedingungen (§ 6 Abs. 1 S. 2 SenTV) Nach BGB § 319 in entsprechender Anwendung zu überprüfen.

4. Ein allgemeiner Anspruch der Arbeitnehmer auf Beförderung besteht nicht.