Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: 3 AZB 11/73
Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels; Wirksamkeit; Mitteilung an den Rechtsmittelkläger; Form; Rechtsanwalt; Büroangestellte; Delegierung; Überwachungspflicht; Verschulden; Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZB 11/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 17.01.1973 - 6 Sa 124/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr 27 zu § 519 ZPO
- DB 1973, 926 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels wird nur wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben wird, was formlos -- z. B. mündlich, telefonisch, schriftlich -- geschehen kann. Es genügt nicht, daß der Richter die Verlängerungsverfügung in den Geschäftsgang gegeben hat.
2. Ein Rechtsanwalt darf, ohne daß ihm das zum Verschulden im Sinne von § 232 Abs. 2, § 233 ZPO gereicht, zuverlässiges und geschultes Büropersonal damit beauftragen, beim Gericht nachzufragen, ob seinem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Rechtsmittelbegründung entsprochen worden ist; eine Erkundigung durch den Rechtsanwalt persönlich ist nicht erforderlich.