Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1973, Az.: 2 AZR 274/72
Befristeter Arbeitsvertrag; Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit; Lehrer; Dozent; Arbeitgeberangebot; Sachliche Rechtfertigung der Befristung; Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 274/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 20.04.1972 - 3 Sa 517/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 125 - 133
- BB 1973, 1029
- DB 1973, 1560 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 881 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 1719 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Doch setzt dies voraus, daß der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluß in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist. Allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebotes auf Abschluß eines Zeitvertrages kann noch nicht geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.
2. Ob die Befristung eines Arbeitsvertrages nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich regelmäßig nach folgenden Maßstäben:
a) Den Ausgangspunkt haben die generellen Merkmale für die Zulässigkeit einer Befristung zu bilden, und zwar in der Weise, daß die Üblichkeit im Arbeitsleben nur insoweit zu berücksichtigen ist, wie sie nach der Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann.
b) Die Umstände des Einzelfalles gewinnen Bedeutung, wenn die damit verbundenen Interessen ein solches Gewicht haben, daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen zu berücksichtigen.