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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1973, Az.: 2 AZR 255/72

Fortsetzung des Heuerverhältnisses; Ablauf der Kündigungsfrist; Ordentliche Kündigung; Geltungsbereich des Grundgesetzes; Gekündigtes Besatzungsmitglied; Ankunft des Schiffes; Rückbeförderung mit anderem Verkehrsmittel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1973
Aktenzeichen
2 AZR 255/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 63 SeemG
  • ArbuR 1973, 153
  • DB 1973, 1660 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die nach SeemG § 63 Abs. 3 vorgesehene Fortsetzung des Heuerverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist für eine während der Reise ausgesprochene ordentliche Kündigung bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes - höchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten - ist nicht davon abhängig, ob die Kündigung vom Reeder oder von einem Besatzungsmitglied ausgesprochen worden ist.

2. Wenn ein Schiff, auf dem ein während der Reise gekündigtes Besatzungsmitglied bislang beschäftigt war, vom Reeder auf See oder in einem ausländischen Hafen verkauft und an den neuen Reeder übergeben wird, steht der Ankunft des Schiffes i.S. des SeemG § 63 Abs. 3 das Eintreffen des gekündigten Besatzungsmitgliedes in einem Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleich, wenn der Reeder die Rückbeförderung mit einem anderen Verkehrsmittel veranlaßt und dafür die Kosten übernommen hat.