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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.02.1973, Az.: 5 AZB 5/73

Berufungsschrift; Bezeichnung des Beklagten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.02.1973
Aktenzeichen
5 AZB 5/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 26.01.1973 - 5 Sa 885/72

Fundstelle

  • DB 1973, 1608 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsschrift entspricht auch dann den Anforderungen des § 518 ZPO, wenn zwar der Berufungsbeklagte nicht namentlich bezeichnet ist, aus den übrigen Umständen sich aber deutlich ergibt, wer Berufungsbeklagter ist.