Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.1973, Az.: 3 AZR 286/72
Gehaltsvorschuß; Verwirkung; Provisionsabrechnung; Vorschußabrechnung; Annahme durch Schweigen; Versäumnisurteil; Festgestelltes Sachverhältnis; Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.02.1973
- Aktenzeichen
- 3 AZR 286/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 26.01.1972 - 6 Sa 484/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1343 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Durch Schweigen keine Genehmigung von Provisions- und Vorschußabrechnungen"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Vertragsabrede, nach der Provisions- und Vorschußabrechnungen bei Schweigen des Handelsvertreters als genehmigt gelten, kann nach § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam sein.
2. Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnisurteil, so gehört zum entgegenstehenden "festgestellten Sachverhältnis" im Sinne von § 542 Abs. 2 ZPO die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Richters jedenfalls dann, wenn der Berufungskläger nur die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen angreift und keine geeigneten Beweise antritt.