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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.02.1973, Az.: 3 AZR 286/72

Gehaltsvorschuß; Verwirkung; Provisionsabrechnung; Vorschußabrechnung; Annahme durch Schweigen; Versäumnisurteil; Festgestelltes Sachverhältnis; Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.02.1973
Aktenzeichen
3 AZR 286/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.01.1972 - 6 Sa 484/71

Fundstellen

  • DB 1973, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1343 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Durch Schweigen keine Genehmigung von Provisions- und Vorschußabrechnungen"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Vertragsabrede, nach der Provisions- und Vorschußabrechnungen bei Schweigen des Handelsvertreters als genehmigt gelten, kann nach § 87 c Abs. 5 HGB unwirksam sein.

2. Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnisurteil, so gehört zum entgegenstehenden "festgestellten Sachverhältnis" im Sinne von § 542 Abs. 2 ZPO die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Richters jedenfalls dann, wenn der Berufungskläger nur die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen angreift und keine geeigneten Beweise antritt.