Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.02.1973, Az.: 1 ABR 18/72
Prozeßführungsrecht; Antragsrecht; Gewerkschaft; Wahlanfechtung; Persönliche Wählbarkeitsvoraussetzungen; Tarifvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.02.1973
- Aktenzeichen
- 1 ABR 18/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 31.08.1972 - 8 BVTa 18/72
Rechtsgrundlagen
- § 8 BetrVG 1972
- § 15 BetrVG 1972
- § 19 BetrVG 1972
- § 27 BetrVG 1972
- § 28 BetrVG 1972
- § 38 BetrVG 1972
- § 128 BetrVG 1972
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG
- §§ 80 ff. ArbGG
- §§ 8 - 12 TV vom 12. Februar 1955 über die Betriebsverfassung des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus
Fundstellen
- BAGE 25, 60
- DB 1973, 1254-1255 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 433 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch nach dem BetrVG 1972 besteht ein Prozeßführungs- und Antragsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Ein solches Recht besteht jedoch nicht hinsichtlich interner Geschäftsführungsbeschlüsse des Betriebsrats, die die antragstellende Gewerkschaft in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung nicht unmittelbar beeinträchtigen. Im Verhältnis auch zu dem im Betrieb und im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ist der Betriebsrat ein eigenständiges und eigenverantwortliches Organ der Betriebsverfassung.
2. Ein Tarifvertrag kann nicht wirksam persönliche Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats aufstellen, die über die gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe der §§ 8 und 26 Abs. 1 BetrVG 1972 hinausgehen.