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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1973, Az.: 2 AZR 16/72

Verschulden bei Vertragsschluß; Abfindung; Ausschluß von Schadensersatzansprüchen; Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Rechtsmißbrauch; Sittenwidrige Schädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.02.1973
Aktenzeichen
2 AZR 16/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 18.11.1971 - 2 Sa 206/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 43 - 70
  • DB 1973, 1559-1560 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 561-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1902-1904 (Volltext mit amtl. LS) "sittenwidrige Erschleichung"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß die einem Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz zuerkannte Abfindung jedenfalls einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsentgeltes für die Zeit nach der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschließt.

2. Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 KSchG a. F. = § 9 KSchG n. F. ist auch dann abzulehnen, wenn der Antragsteller selbst oder Personen, für deren Verhalten er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach § 278 BGB einzustehen hat, die Auflösungsgründe treuwidrig herbeigeführt haben, um damit eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit als aussichtslos darstellen zu können.

3. Wenn ein Arbeitsverhältnis durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil beendet worden ist, obwohl der Auflösungsantrag rechtsmißbräuchlich gestellt worden war, dann kann ein in einem Folgeprozeß eingeklagter Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung entstehenden Schadens wegen sittenwidriger Schädigung nur dann durchdringen, wenn der Antragsteller das Gestaltungsurteil entweder sittenwidrig erschlichen hat oder wenn er sittenwidrig ein von ihm selbst als unrichtig erkanntes Urteil auszunutzen versucht.