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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1973, Az.: 4 AZR 258/72

Schulen der Länder; Herausnahme der Lehrer; Lehrer im Schuldienst; Tariflicher Mindestvergütungsanspruch; Runderlasse; Regelung der Vergütung; Bestehen einer Vergütungsvereinbarung; Tarifautonomie; Bewährungsaufstieg

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
31.01.1973
Aktenzeichen
4 AZR 258/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 29.06.1971 - 1 Ca 1096/71
LAG Düsseldorf 21.12.1971 - 11 Sa 819/71

Fundstellen

  • AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
  • AR-Blattei öffentlicher Dienst IIIA Entsch 132
  • DB 1973, 2308 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Herausnahme der Lehrer an Schulen der Länder aus den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT seit dem TV Fassung: 08.11.1962 können Lehrer im Schuldienst der Länder nach den Überleitungsvorschriften einen tariflichen Mindestvergütungsanspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 2b BAT haben.

2. Runderlasse über die Regelung der Vergütung von Lehrern stellen nicht ohne weiteres ein Angebot an die angestellten und anzustellenden Lehrkräfte dar, nach der dort festgelegten Bezahlung vergütet zu werden. Erlasse dieser Art gelten nur dann als Inhalt des Arbeitsvertrages, wenn sie im Einzelfall mit dem Arbeitnehmer vereinbart sind.

3. Bei Bestehen einer Vergütungsvereinbarung mit einem Lehrer im Schuldienst eines Landes liegt keine einseitig vom Arbeitgeber diktierte und gerichtlich auf Billigkeit nachprüfbare Vergütungsregelung vor. Es bedeutet einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie, aus Billigkeitsgründen Lehrern im Angestelltenverhältnis einen tariflich nicht vorgesehenen zusätzlichen Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe zu eröffnen.