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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1973, Az.: 4 AZR 104/72

Abordnung eines Angestellten; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Abordnung eines Beamten; Handlung mit rechtsgeschäftlichem Charakter; Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages; Übertragung einer neuen Tätigkeit; Konstitutive Schriftform; Gesamtheit der erkennbaren Umstände

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.01.1973
Aktenzeichen
4 AZR 104/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 09.12.1971 - 1 Sa 703/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 12 - 18
  • PersV 1973, 219

Amtlicher Leitsatz

1. Die Abordnung eines Angestellten ist diesem gegenüber eine im Direktionsrecht des Arbeitgebers wurzelnde einseitige Maßnahme. Sie ist nicht wie die Abordnung eines Beamten nach öffentlichem Recht zu beurteilen, sondern als Handlung mit rechtsgeschäftlichem Charakter nach zivilrechtlichen bzw tarifrechtlichen Grundsätzen.

2. Die Übertragung einer neuen Tätigkeit betrifft ein Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages selbst und damit eine Regelung im Sinne von BAT § 4 Abs. 1, für die keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist.

3. Es ist der Gesamtheit der erkennbaren Umstände zu entnehmen, ob eine Tätigkeit nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers für die Dauer oder nur vorübergehend übertragen werden soll.