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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1973, Az.: 2 AZR 103/72

Ausschlußfrist; Auslegung; Kündigungsrecht des Arbeitgebers; Beschränkung; Kündigung aus wichtigem Grund; Tarifvertrag; Unkündbarer Arbeitnehmer; Abbedingung gesetzlicher Vorschriften

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1973
Aktenzeichen
2 AZR 103/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 18.01.1972 - 1 Sa 846/71

Fundstelle

  • DB 1973, 627-628 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Tarifvertrag, der das Kündigungsrecht des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen auf die "Kündigung aus wichtigem Grunde" beschränkt, ferner diese außerordentliche Kündigung in bestimmten Fällen als Änderungskündigung ausgestaltet und dann bestimmt, daß der Arbeitgeber "im übrigen gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde fristlos kündigen" kann, läßt nicht die Auslegung zu, daß der Arbeitgeber gegenüber einem unkündbaren Arbeitnehmer eine andere, von der gesetzlichen Regelung des § 626 BGB zu unterscheidende außerordentliche Kündigung mit irgendeiner Frist aussprechen könne, für die dann auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gelte. Vielmehr handelt es sich bei der tariflichen Regelung der außerordentlichen Kündigung um die außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB. Für diese gilt auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB.

2. Es bestehen Bedenken dagegen, daß die Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB durch einen Tarifvertrag abgedungen oder andersartig geregelt wird.

3. Ob die Versäumung der Ausschlußfrist unbeachtlich ist, weil der Kündigungsempfänger unter Verstoß gegen Treu und Glauben den Kündigungsberechtigten von der Einhaltung der Frist abgehalten hat, bleibt unentschieden.