Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.12.1972, Az.: 1 ABR 5/72
Betriebsratsgröße; Betriebsratswahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1972
- Aktenzeichen
- 1 ABR 5/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 10095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 25.04.1972 - 4 BV 17/72
- LAG Düsseldorf 13.06.1972 - 4 BVTa 9/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr 5 zu § 80 ArbGG 1953
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Arbeitnehmerzahl entfällt, wenn die Betriebsratswahl durchgeführt und nicht angefochten ist und auch völlig ungewiß ist, ob die aufgetretene Streitfrage bei einer zukünftigen Betriebsratswahl noch eine Rolle spielen kann.
2. Eine Berichtigung des Wahlergebnisses einer Betriebsratswahl kommt bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Zahl der nach § 9 BetrVG 1972 zu berücksichtigenden Arbeitnehmer nicht in Betracht.
3. Ein vor Durchführung einer Betriebsratswahl mit einem Feststellungsantrag eingeleitetes Beschlußverfahren kann nach Durchführung der Wahl nicht ohne weiteres in ein Verfahren auf Anfechtung der inzwischen durchgeführten Betriebsratswahl umgedeutet werden.