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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1972, Az.: 3 AZR 203/72

Unterstützungskasse; Leistungsbegrenzung; Ruhegehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1972
Aktenzeichen
3 AZR 203/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 11.01.1972 - 7 (1) Sa 175/71

Fundstellen

  • DB 1972, 2486 (Volltext)
  • DB 1973, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1016 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1973, 479 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Macht eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ihre Leistungen davon abhängig, daß der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens zehn Jahre für die Firma gearbeitet hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt mindestens für die Zeit vor der Einführung der flexiblen Altersrente.

2. Der Arbeitnehmer muß eine derartige Leistungsbegrenzung gegen sich gelten lassen, wenn sie ihm gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. In welcher Form dies geschieht, bleibt der Kasse überlassen.