Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1972, Az.: 3 AZR 203/72
Unterstützungskasse; Leistungsbegrenzung; Ruhegehalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 203/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 11.01.1972 - 7 (1) Sa 175/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2486 (Volltext)
- DB 1973, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1016 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1973, 479 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Macht eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ihre Leistungen davon abhängig, daß der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens zehn Jahre für die Firma gearbeitet hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt mindestens für die Zeit vor der Einführung der flexiblen Altersrente.
2. Der Arbeitnehmer muß eine derartige Leistungsbegrenzung gegen sich gelten lassen, wenn sie ihm gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. In welcher Form dies geschieht, bleibt der Kasse überlassen.