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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1972, Az.: 2 AZR 235/72

Betriebsangehöriger; Kündigungsschutzprozeß; Auflösungsantrag; Mitglied des Personalrats; Grund zur fristlosen Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1972
Aktenzeichen
2 AZR 235/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Saarbrücken 11.02.1972 - 2 Sa 119/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 468 - 472
  • BB 1973, 750
  • MDR 1973, 617 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 1016 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Betriebsangehöriger, der gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozeß führt, in dem der beklagte Arbeitgeber den Auflösungsantrag nach KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 gestellt hat, zum Mitglied des Personalrats gewählt, so kann das Gericht dem Auflösungsantrag, der auf einen Sachverhalt gestützt wird, welcher nach der Wahl des Betriebsangehörigen zum Mitglied des Personalrats entstanden ist, nur dann stattgeben, wenn dieser Sachverhalt geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des BGB § 626 abzugeben.