Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1972, Az.: 2 AZR 235/72
Betriebsangehöriger; Kündigungsschutzprozeß; Auflösungsantrag; Mitglied des Personalrats; Grund zur fristlosen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.12.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 235/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 11.02.1972 - 2 Sa 119/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 468 - 472
- BB 1973, 750
- MDR 1973, 617 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1973, 1016 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Betriebsangehöriger, der gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozeß führt, in dem der beklagte Arbeitgeber den Auflösungsantrag nach KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 gestellt hat, zum Mitglied des Personalrats gewählt, so kann das Gericht dem Auflösungsantrag, der auf einen Sachverhalt gestützt wird, welcher nach der Wahl des Betriebsangehörigen zum Mitglied des Personalrats entstanden ist, nur dann stattgeben, wenn dieser Sachverhalt geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des BGB § 626 abzugeben.