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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1972, Az.: 4 AZR 432/71

Gartenbauabteilung eines Staatsbades; Landwirtschaftlicher Betrieb; Volle Selbständigkeit; Betriebsleiter; Abgabe von Willenserklärungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.10.1972
Aktenzeichen
4 AZR 432/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT
  • AR-Blattei öffentlicher Dienst IIIA Entsch 126

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Gartenbauabteilung eines Staatsbades ist gegebenenfalls als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der einschlägigen Tarifvorschriften der Anlage 1a zum BAT anzusehen.

2. Um das Tätigkeitsmerkmal "mit voller Selbständigkeit" zu erfüllen, ist es erforderlich, daß der Betriebsleiter diejenigen Pläne selbständig aufstellt, die in dem von ihm geleiteten Betrieb notwendig und üblich sind. Stellt er diese Pläne nicht auf, so fehlt es an den vorgenannten tariflichen Erfordernis der "vollen Selbständigkeit".

3. Das Merkmal "voller Selbständigkeit" ist auch dann nicht gegeben, wenn der Leiter des Betriebes die Einstellungen und Entlassungen nicht selbst vornimmt und nicht dazu legitimiert ist, die erforderlichen Willenserklärungen zu Gunsten und zu Lasten seines Dienstherrn (Arbeitgebers) im Rechtsverkehr abzugeben.