Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1972, Az.: 4 AZR 475/71
Höherwertige Tätigkeit; Vorübergehende Ausübung; Persönliche Zulage; Tariflicher Anspruch; Stellenvakanz; Vergütungsregelung; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.10.1972
- Aktenzeichen
- 4 AZR 475/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 27.05.1971 - 2 Sa 16/71
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 BAT
- § 1 BAT
- § 256 ZPO
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- § 612 BGB
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- BAGE 24, 452 - 458
- MDR 1973, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Angestellte der BAT Anl. 1a VergGr Ia haben bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit keinen tariflichen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach BAT § 24 Abs. 1 und BAT § 24 Abs 3.
2. Ein Anspruch auf die Bezüge der Angestellten, deren Rechtsverhältnisse in der Allgemeinen Dienstordnung für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst vom 10.05.1938 geregelt sind, setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraus.
3. Im Falle einer Stellenvakanz ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag und im Rahmen seines Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Bereiche der Zumutbarkeit verpflichtet, ohne Gewährung einer zusätzlichen Vergütung zeitweilig auch eine höherwertige Tätigkeit zu verrichten. Für Angestellte in Spitzenpositionen gilt das in besonderem Maße.
Werden - wie bei einer Stellenvakanz jedoch über den Rahmen des Arbeitsvertrages hinaus von dem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers oder mit seiner Billigung faktisch höherwertige Dienste verrichtet und fehlt es dafür an einer Vergütungsregelung, so besteht zugunsten des Arbeitnehmers ein Anspruch aus BGB § 612 in entsprechender Anwendung.
4. Auch bei einer Feststellungsklage wird ein bestimmter Antrag im Sinne von ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 verlangt, der nur vorliegt, wenn das streitige Rechtsverhältnis bestimmt genug bezeichnet ist.