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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 5 AZR 198/72

Ruhepause; Kurzpause; Wechselschicht; Pausenregelung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1972
Aktenzeichen
5 AZR 198/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gießen 03.09.1970 - 2 Ca 336/70
LAG Frankfurt 01.02.1972 - 7 (2) Sa 513/70

Fundstelle

  • DB 1972, 2404-2405 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine 15minütige Ruhepause wird nicht allein deshalb zu einer Kurzpause im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO, weil sie nicht Teil einer mindestens halbstündigen Ruhepause ist.

2. In durchlaufenden Betrieben im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO kann auch für die in Wechselschicht beschäftigten Arbeitnehmer die Pausenregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 AZO beibehalten werden.

3. Der Verlust von Freizeit stellt für sich allein noch keinen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar.

4. Es besteht kein Anspruch auf geldliche Abgeltung einer nicht gewährten Ruhepause nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AZO,. sofern diese Pause nicht Teil der bezahlten Arbeitszeit ist.