Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 5 AZR 198/72
Ruhepause; Kurzpause; Wechselschicht; Pausenregelung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1972
- Aktenzeichen
- 5 AZR 198/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Gießen 03.09.1970 - 2 Ca 336/70
- LAG Frankfurt 01.02.1972 - 7 (2) Sa 513/70
Rechtsgrundlagen
- § 12 AZO
- § 823 BGB
- § 2 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie für das Land Hessen vom 16.Dezember 1969
Fundstelle
- DB 1972, 2404-2405 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine 15minütige Ruhepause wird nicht allein deshalb zu einer Kurzpause im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO, weil sie nicht Teil einer mindestens halbstündigen Ruhepause ist.
2. In durchlaufenden Betrieben im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO kann auch für die in Wechselschicht beschäftigten Arbeitnehmer die Pausenregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 AZO beibehalten werden.
3. Der Verlust von Freizeit stellt für sich allein noch keinen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar.
4. Es besteht kein Anspruch auf geldliche Abgeltung einer nicht gewährten Ruhepause nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AZO,. sofern diese Pause nicht Teil der bezahlten Arbeitszeit ist.