Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 2 AZR 506/71
Betriebsstockung; Strumpffabrik; Betriebsrisiko
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.09.1972
- Aktenzeichen
- 2 AZR 506/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 20.08.1971 - 5 Sa 22/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 446 - 452
- DB 1972, 1974 (Volltext)
- DB 1973, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 259 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 342
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn und so lange der Arbeitgeber bei einer Betriebsstockung verpflichtet ist, auch an die Arbeitnehmer, die deswegen nicht beschäftigt werden können, den Lohn fortzuzahlen, ist er nicht berechtigt, diesen Arbeitnehmern aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
2. Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.