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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1972, Az.: 2 AZR 506/71

Betriebsstockung; Strumpffabrik; Betriebsrisiko

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1972
Aktenzeichen
2 AZR 506/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10178
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 20.08.1971 - 5 Sa 22/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 446 - 452
  • DB 1972, 1974 (Volltext)
  • DB 1973, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 259 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 342

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn und so lange der Arbeitgeber bei einer Betriebsstockung verpflichtet ist, auch an die Arbeitnehmer, die deswegen nicht beschäftigt werden können, den Lohn fortzuzahlen, ist er nicht berechtigt, diesen Arbeitnehmern aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

2. Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.