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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.09.1972, Az.: 2 AZR 486/71

Kaufmännischer Angestellter; Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.09.1972
Aktenzeichen
2 AZR 486/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 13.07.1971 - 7 (3) Sa 52/71

Fundstellen

  • BB 1973, 144
  • DB 1973, 240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Einem kaufmännischen Angestellten, der während eines Kündigungsschutzprozesses ein eigenes Unternehmen gründet, kann - wenn überhaupt - aus diesem Anlaß dann fristlos gekündigt werden, wenn er damit seinem Arbeitgeber im Sinne des § 60 Abs. 1 HGB unerlaubt Konkurrenz macht. Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte im Handelszweig des Arbeitgebers tätig wird.

2. Hat der Angestellte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen zwar gegründet, aber den Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen, dann scheidet eine unerlaubte Konkurrenz jedenfalls dann aus, wenn der Geschäftsgegenstand des Unternehmens so allgemein gehalten und weitgefaßt ist, daß keine im Sinne einer drohenden Konkurrenz zu wertenden Schwerpunkte erkennbar sind, und der Arbeitgeber nicht geklärt hat, ob der Angestellte ihm Wettbewerb machen werde.