Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.07.1972, Az.: 1 AZR 155/72
Wiedereinsetzungsantrag; Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt als Mitarbeiter; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.07.1972
- Aktenzeichen
- 1 AZR 155/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 18 zu § 232 ZPO
- DB 1973, 436 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 214 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. In einem Wiedereinsetzungsantrag müssen grundsätzlich auch die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist ergibt. Eine solche Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn - notfalls unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze - die Fristwahrung als offensichtlich erfolgt anzusehen ist.
2. Für das Verschulden des bei dem Prozeßbevollmächtigten als Mitarbeiter beschäftigten Rechtsanwalts, dem die Sache zur selbständigen oder im wesentlichen selbständigen Bearbeitung übertragen ist, hat die Partei einzustehen (Bestätigung von BAG 20.05.1970 1 AZR 151/70 = AP Nr. 17 zu § 232 ZPO).