Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1972, Az.: 5 AZR 459/71
Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform; Unzulässige Rechtsausübung; Rückzahlungsklausel; Kosten einer zusätzlichen Ausbidung; Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.05.1972
- Aktenzeichen
- 5 AZR 459/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 29.07.1971 - 2 Sa 584/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 918
- DB 1972, 1072-1073 (Kurzinformation)
- DB 1972, 1492 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung auf die Nichteinhaltung einer tariflichen Schriftform kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlichen Hinweises des Arbeitgebers auf eine Rückzahlungsklausel auf Kosten des Arbeitgebers an einer zusätzlichen Ausbildung teilnimmt, gleichwohl aber nach Durchführung der Ausbildung auf Grund eigener außerordentlicher und nicht gerechtfertigter Kündigung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.