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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1972, Az.: 3 AZR 401/71

Kaufmännische Angestellte; Wettbewerbshandlung; Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.05.1972
Aktenzeichen
3 AZR 401/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Siegen 05.03.1971 - Ca 275/70
LAG Hamm - 24.08.1971 - AZ: 3 Sa 334/71

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1972, 1831-1832 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der kaufmännische Angestellte darf im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Der zweite Tatbestand umfaßt auch das bloße Vorbereiten der Vermittlung und des Abschlusses von solcherlei Geschäften, deren Vermittlung und Abschluß dem Angestellten nach seinem Arbeitsvertrag obliegt. Unter den Tatbestand "Betreiben eines Handelsgewerbes "fallen hingegen solche Vorbereitungshandlungen nicht, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen.

2. Derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, schuldet diesem Auskunft, sobald er ihm erheblichen Anlaß gegeben hat, zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt (ständige Rechtsprechung des BAG).

3. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Angaben, die Voraussetzungen einer etwaigen Schadenersatzforderung sein können. Dazu können auch unter Verstoß gegen die Vertragspflicht angebotene Preise gehören.

4. Bestreitet die auskunftspflichtige Partei im Prozeß eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit, so liegt darin zumindest dann nicht schon die geschuldete Auskunft, wenn die Parteien noch darüber streiten, wie weit die Unterlassungspflicht des Auskunftspflichtigen reicht.

5. Neben der Auskunftsklage ist eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht wenigstens dann nicht zulässig, wenn noch nicht geklärt ist, ob der Beklagte in einer zum Schadenersatz verpflichteten Weise gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat und welches die vertragswidrigen Wettbewerbshandlungen sind. In einem solchen Fall steht dem Kläger nur die Stufenklage zur Verfügung.