Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1972, Az.: 3 AZR 401/71
Kaufmännische Angestellte; Wettbewerbshandlung; Wettbewerbsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.05.1972
- Aktenzeichen
- 3 AZR 401/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Siegen 05.03.1971 - Ca 275/70
- LAG Hamm - 24.08.1971 - AZ: 3 Sa 334/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- DB 1972, 1831-1832 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der kaufmännische Angestellte darf im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Der zweite Tatbestand umfaßt auch das bloße Vorbereiten der Vermittlung und des Abschlusses von solcherlei Geschäften, deren Vermittlung und Abschluß dem Angestellten nach seinem Arbeitsvertrag obliegt. Unter den Tatbestand "Betreiben eines Handelsgewerbes "fallen hingegen solche Vorbereitungshandlungen nicht, die in die Interessen des Arbeitgebers nicht unmittelbar eingreifen.
2. Derjenige, der einem anderen gegenüber vertraglich verpflichtet ist, Wettbewerb zu unterlassen, schuldet diesem Auskunft, sobald er ihm erheblichen Anlaß gegeben hat, zu vermuten, er habe seine Vertragspflicht verletzt (ständige Rechtsprechung des BAG).
3. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Angaben, die Voraussetzungen einer etwaigen Schadenersatzforderung sein können. Dazu können auch unter Verstoß gegen die Vertragspflicht angebotene Preise gehören.
4. Bestreitet die auskunftspflichtige Partei im Prozeß eine vertragswidrige Konkurrenztätigkeit, so liegt darin zumindest dann nicht schon die geschuldete Auskunft, wenn die Parteien noch darüber streiten, wie weit die Unterlassungspflicht des Auskunftspflichtigen reicht.
5. Neben der Auskunftsklage ist eine Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht wenigstens dann nicht zulässig, wenn noch nicht geklärt ist, ob der Beklagte in einer zum Schadenersatz verpflichteten Weise gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen hat und welches die vertragswidrigen Wettbewerbshandlungen sind. In einem solchen Fall steht dem Kläger nur die Stufenklage zur Verfügung.