Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1972, Az.: 1 AZR 99/72
Anwaltssozietät; Eigene Vertretung; Tod eines Anwalts; Unterbrechung des Verfahrens; Gesamthandsverhältnis; Tod eines notwendigen Streitgenossen; Aussetzung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.05.1972
- Aktenzeichen
- 1 AZR 99/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 13.01.1972 - 5 Sa 619/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 261 - 263
- MDR 1972, 811 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1388-1389 (Volltext mit amtl. LS) "Tod eines Streitgenossen"
Amtlicher Leitsatz
1. ZPO § 246 Abs. 1 Halbs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn eine Anwaltssozietät klagt sofern diese sich im Prozeß selbst vertritt und nur einer der Sozien stirbt.
2. Wird eine Partei durch mehrere Anwälte vertreten, so führt der Tod eines dieser Anwälte nicht zur Unterbrechung des Verfahrens.
3. Machen die Angehörigen einer Anwaltssozietät gemeinsam eine Forderung geltend, die in unmittelbarer Beziehung zur Sozietät steht, so muß, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen, davon ausgegangen werden, daß ein Gesamthandsverhältnis als Grundlage des Anspruchs in Betracht kommt.
4. Stirbt ein notwendiger Streitgenosse, so sind er bzw. seine Erben in entsprechender Anwendung des ZPO § 62 durch den oder die anderen Streitgenossen vertreten. In einem solchen Falle ist es geboten, den Tod eines notwendigen Streitgenossen dem Fall der Säumnis gleichzustellen. Eine Aussetzung des Verfahrens ist in einem solchen Falle nicht angängig.