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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1972, Az.: 5 AZR 330/71

Fürsorgepflicht; Sonderurlaub; Unbezahlter Sonderurlaub; Erkrankung während des Sonderurlaubs; Lohnfortzahlungsanspruch; Anspruch auf Rückgängigmachung des Sonderurlaubs; Krankenkasse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.02.1972
Aktenzeichen
5 AZR 330/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.07.1971 - 1 Sa 217/71

Fundstellen

  • BB 1972, 497
  • DB 1972, 443 (Kurzinformation)
  • DB 1972, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zu einem gesetzlichen oder Tarifurlaub von drei Wochen ohne besonderen Grund einen unbezahlten "Sonderurlaub" von weiteren drei Wochen und ist der Arbeitnehmer in einem Zeitraum erkrankt, der teils im Tarifurlaub, teils im Sonderurlaub liegt, so besteht mangels entsprechender Vereinbarung grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückgängigmachung des Sonderurlaubs mit der Folge, daß der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen hat und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse entfällt.