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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1972, Az.: 1 AZR 221/71

Arbeitsvertrag; Tarifliche Ausschlußklausel; PVV; DeliktischerAnspruch; Tarifliche Ausschlußfrist; Kenntnis des Gläubigers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.02.1972
Aktenzeichen
1 AZR 221/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 17.03.1971 - 6 Sa 11/71 N

Fundstellen

  • BAGE 24, 116 - 122
  • DB 1972, 442 (Kurzinformation)
  • DB 1972, 978-979 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 639 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 1591 (amtl. Leitsatz) "Bedeutung tariflicher Ausschlußfristen"
  • VersR 1972, 673-675 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Ansprüchen aus Arbeitsverträgen, auf die in einer allgemeinen Fassung eine tarifliche Ausschlußklausel verweist, gehören auch solche, die sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Delikt gestützt sind.

2. Eine Geltendmachung (Erhebung) i. S. tariflicher Ausschlußfristen setzt voraus, daß dem Schuldner wenigstens annähernd mitgeteilt wird, in welcher Höhe Forderungen gegen ihn erhoben werden. Etwas anderes gilt, wenn dem Schuldner die Höhe der Forderung ohnehin bekannt ist oder wenn er durch eigenes Verhalten bewirkt hat, daß der Gläubiger von seinen Ansprüchen nicht rechtzeitig Kenntnis erhält.

3. Zur Geltendmachung i. S. tariflicher Ausschlußfristen genügt es nicht, daß dem Schuldner irgendein Betrag mitgeteilt oder bekannt wird, der erheblich unter dem Betrag bleibt, da der Gläubiger von ihm verlangen will.

4. Unterbleibt eine rechtzeitige Geltendmachung, weil der Gläubiger der Auffassung ist, die tarifliche Ausschlußfrist sei ohnehin verstrichen, ändert das an der Wirksamkeit der Ausschlußfrist nichts.