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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: 5 AZR 384/71

Berufungsschriftsatz; Bezeichnung des Gerichts; Bezeichnung des Gerichtsortes; Fristversäumnis; Unvollständige Adressierung; Fehlleitung des Briefes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.12.1971
Aktenzeichen
5 AZR 384/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Passau 15.04.1971 - 1 Ca 261/70
LAG München 13.08.1971 - 4 Sa 697/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 81 - 84
  • MDR 1972, 545-546 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 735 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Unvollständige Adressierung der Berufungsschrift"
  • VersR 1972, 870 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Enthält der an das Landesarbeitsgericht gerichtete Berufungsschriftsatz nur die genaue Bezeichnung des Gerichts, des Gerichtsortes und der Postleitzahl, so beruht eine Fristversäumnis nicht auf der unvollständigen Adressierung, wenn der Schriftsatz so frühzeitig abgesandt wurde, daß er bei normalem Verlauf der Dinge noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, dies aber infolge Fehlleitung des Briefes durch die Post an das Amtsgericht unterblieben ist.