Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: 5 AZR 384/71
Berufungsschriftsatz; Bezeichnung des Gerichts; Bezeichnung des Gerichtsortes; Fristversäumnis; Unvollständige Adressierung; Fehlleitung des Briefes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- 5 AZR 384/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Passau 15.04.1971 - 1 Ca 261/70
- LAG München 13.08.1971 - 4 Sa 697/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 81 - 84
- MDR 1972, 545-546 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 735 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Unvollständige Adressierung der Berufungsschrift"
- VersR 1972, 870 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Enthält der an das Landesarbeitsgericht gerichtete Berufungsschriftsatz nur die genaue Bezeichnung des Gerichts, des Gerichtsortes und der Postleitzahl, so beruht eine Fristversäumnis nicht auf der unvollständigen Adressierung, wenn der Schriftsatz so frühzeitig abgesandt wurde, daß er bei normalem Verlauf der Dinge noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen wäre, dies aber infolge Fehlleitung des Briefes durch die Post an das Amtsgericht unterblieben ist.