Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1971, Az.: 1 AZR 373/71
Versäumung der Einspruchsfrist; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Zustellung des Versäumnisurteils; Kenntnis des schwebenden Verfahrens; Unerreichbar für Zustellungen; Prozeßfortsetzungsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1971
- Aktenzeichen
- 1 AZR 373/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Krefeld 26.03.1971 - 3 Ca 65/71
- LAG Düsseldorf 12.08.1971 - 7 Sa 364/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 24, 75 - 81
- DB 1972, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 546 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1972, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Falle der Versäumung der Einspruchsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann zu erteilen, wenn die Partei von der Zustellung des Versäumnisurteils ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat.
2. Die Unkenntnis von der Zustellung ist im allgemeinen dann unverschuldet, wenn die Partei trotz Kenntnis des schwebenden Verfahrens für zehn Tage ihre Wohnung verläßt und in dieser Zeit für Zustellungen unerreichbar ist.
2. Es bleibt offen, ob dies auch dann zu gelten hätte, wenn die Partei in Kenntnis eines von ihr versäumten Termins die Wohnung verläßt.
3. Prozeßfortsetzungsbedingungen sind in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Insoweit kann die Revisionsinstanz jedenfalls dann eigene Tatsachenfeststellungen treffen, wenn es hieran in der Berufungsinstanz fehlt.