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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1971, Az.: 3 AZR 127/71

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Konkurrenzklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.11.1971
Aktenzeichen
3 AZR 127/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 16.07.1970 - 3 Ca 818/70
LAG Düsseldorf 03.02.1971 - 9 Sa 707/70

Fundstellen

  • BB 1972, 920
  • DB 1972, 736 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Wettbewerbsverbot, bei dem der Arbeitgeber sich vorbehält zu erklären, ob er es in Anspruch nimmt, ist ein bedingtes Wettbewerbsverbot und deshalb unverbindlich. Dem Arbeitnehmer, der das Verbot beachtet, steht Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe nur zu, wenn der Arbeitgeber seine Einhaltung gefordert hat.

2. Bei einem solchen bedingten Wettbewerbsverbot muß der Arbeitgeber vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers klarstellen, ob er Rechte aus dem Wettbewerbsverbot herleiten werde. Unterläßt er das und verlangt er, daß der Arbeitnehmer ihn für die Dauer der Karenzzeit über etwaige Stellenwechsel unterrichtet, so nimmt er damit das Wettbewerbsverbot in Anspruch; er muß die vereinbarte Karenzentschädigung bezahlen, wenn der Arbeitnehmer sich an das Wettbewerbsverbot hält.