Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.10.1971, Az.: 2 AZR 15/71
Mehrarbeit; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.10.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 15/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 25.11.1970 - 5 Sa 449/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 1189
- DB 1972, 489-491 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgte ständige und erhebliche Überschreitung der nach der Arbeitszeitordnung zulässigen Arbeitszeit kann dem Arbeitnehmer auch dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung geben, wenn er zunächst bereit war, verbotene Mehrarbeit zu verrichten.
2. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, daß dieser nicht bereit ist, die Schutzvorschriften der Arbeitszeitordnung zu beachten, dann braucht der Arbeitnehmer vor Ausspruch seiner fristlosen Kündigung nicht zu versuchen, den Arbeitgeber zur künftigen Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit zu bewegen.