Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1971, Az.: 2 AZR 17/71
Heimleiterehepaar; Kündigung; Gruppenarbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.10.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 17/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 27.11.1970 - 4 Sa 431/70
- LAG Hannover 27.11.1970 - 5 Sa 462/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1972, 244 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden Ehegatten für eine nur gemeinsam zu erbringende Dienstleistung als "Heimleiterehepaar" für ein Kinderheim eingestellt, dann können die mit ihnen begründeten Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber in der Regel nur gemeinsam gekündigt werden.
2. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle bei Ausschluß der Einzelkündigung berechtigt, beiden Ehegatten fristgemäß zu kündigen, sofern in der Person oder dem Verhalten nur eines Ehegatten Kündigungsgründe i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen (im Anschluß an BAG 9, 44 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB).
3. Die Trennung mehrerer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbundener Verfahren ist nur dann wirksam, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine echte weitere sachliche Verhandlung erforderlich wird.
Wird trotz gleichzeitiger Entscheidungsreife in den verbundenen Verfahren durch das Gericht eine Trennung angeordnet, dann sind die mehreren Entscheidungen nur als äußerlich getrennte Teile eines einheitlichen Urteils anzusehen. Für die Ermittlung der Rechtsmittelsumme sind bei unzulässiger Trennung die Streitwerte der verbundenen Verfahren zusammenzurechnen (im Anschluß an BGB LM Nr. 1 zu § 147 ZPO).