Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.09.1971, Az.: 4 AZR 383/70
Kasse; Abtrennung von Buchführungsgeschäften; Zeitbücher; Kassengeschäfte; Selbständige Dienststelle; Kommunale Kasse; Kassenleiter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.09.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 383/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- BAT Anl. 1a
- § 2 RKO
- § 3 RKO
Fundstellen
- AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT
- AR-Blattei Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 107
Amtlicher Leitsatz
1. Die Kasse eines Landkreises in Baden-Württemberg ist keine Kasse im Sinne der Reichskassenordnung (RKO), sondern eine solche im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO).
2. Eine Abtrennung von Buchführungsgeschäften nach KuRVO § 11 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn auch die Zeitbücher von den Kassengeschäften abgetrennt werden und die abgetrennten Teile der Kasse weder zu einer selbständigen Dienststelle erhoben noch einer anderen Dienststelle übertragen werden.
3. Wer nur einem Teil einer kommunalen Kasse vorsteht, kann nicht Kassenleiter im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der BAT Anl .1a VergGr IVb sein.