Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.08.1971, Az.: 4 AZR 342/70
Lohnerhöhung; Tariflohnerhöhung; Mindestlöhne; Anrechnungsklausel; Härteklausel; Bestandsklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.08.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 342/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 26.08.1970 - 3 Sa 52/70
Rechtsgrundlagen
- § 4 TVG
- § 7 GRTV für die Angestellten der Metallindustrie in
- Schleswig-Holstein 9. Februar 1968
Fundstellen
- BAGE 23, 399 - 406
- DB 1971, 2117-2118 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 83 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 78 (amtl. Leitsatz) "Anrechnung übertariflicher Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhung"
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Tarifvertrag kann nicht bestimmen, daß vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhungen anzurechnen sind. Soweit nach der Arbeitsvertragsabrede ein übertariflicher Lohnbestandteil auch im Falle einer Tariflohnerhöhung weiterzuzahlen ist, bleibt eine solche günstigere Regelung bestehen, weil ein Tarifvertrag nur Mindestlöhne und keine Höchstlöhne festsetzen kann.
2. Die Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel in § 7 Ziff. 3 GRTV zieht nicht die Unwirksamkeit der Härteklausel und der Bestandsklausel des § 7 GRTV nach sich.