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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1971, Az.: 3 AZR 126/70

Auflösungsverschulden; Probearbeitsverhältnis; Wettbewerbsvereinbarung; Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.05.1971
Aktenzeichen
3 AZR 126/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 11.04.1969 - 7 Ca 376/68
LAG Frankfurt 02.12.1969 - 2 Sa 268/69

Fundstellen

  • DB 1971, 1820-1821 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1971, 1819-1820 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 2092

Amtlicher Leitsatz

1. Der Schadenersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB ist ein solcher wegen Auflösungsverschuldens; er kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis in anderer Weise als durch eine fristlose Kündigung beendet wurde, sofern nur der andere Teil durch ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten den Anlaß für die Beendigung gesetzt hat. Wer, ohne fristlos gekündigt zu haben, Ansprüche aus dem Auflösungsverschulden des anderen Teils herleiten will, muß sich das vorbehalten.

2. Eine mit Beginn des Probearbeitsverhältnisses getroffene Wettbewerbsvereinbarung ist auch dann verbindlich, wenn das Vertragsverhältnis noch während der Probezeit endet. Soll das Wettbewerbsverbot erst von einem späteren Zeitpunkt ab gelten, so muß das ausdrücklich vereinbart werden.