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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.04.1971, Az.: 1 ABR 26/70

Arbeitnehmerverbände; Gewerkschaften; Gewerkschaftseigenschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1971
Aktenzeichen
1 ABR 26/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 10102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 23, 320 - 326
  • DB 1971, 1577-1578 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 875 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Beteiligungsfähig und damit antragsberechtigt in einem Beschlußverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Fragen sind nur solche im Betrieb vertretene Arbeitnehmerverbände, die Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Sinne sind.

2. Die Gewerkschaftseigenschaft eines Arbeitnehmerverbandes verlangt, daß er entweder durch die Zahl seiner Mitglieder oder kraft deren Stellung im Arbeitsleben gegenüber der Arbeitgeberseite einen besonderen Einfluß im Sinne eines Druckes ausüben kann (Bestätigung von BAG EzA Art. 9 GG Nr. 4).

3. Soweit ein Arbeitnehmerverband im Betriebsverfassungsrecht als Gewerkschaft auftreten will, muß er gerade auch in dem betreffenden Betrieb die Stellung einer Gewerkschaft einnehmen.

4. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG findet auch dann statt, wenn nicht die Tariffähigkeit, sondern wenn die Gewerkschaftseigenschaft eines Arbeitnehmerverbandes als solche in Frage steht.

5. Erfolgt die Klärung der Gewerkschaftseigenschaft auf dem Hintergrund der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Verbandes, ist in dem Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG ferner zu klären, ob der Verband in dem betreffenden Betrieb als Gewerkschaft in Erscheinung tritt.