Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.03.1971, Az.: 4 AZB 34/70
Unzulässige Berufung; Änderung eines Beschlusses; Zulassung der Revisionsbeschwerde; Verwerfungsbeschluß; Verspätete Einlegung der Berufung; Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Rechtliches Gehör; Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.03.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZB 34/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 28.07.1969 - 3 Ca 598/69
- LAG München 17.11.1970 - 3 Sa 853/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 276 - 282
- DB 1971, 1263
- MDR 1971, 700 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Beschluß, durch den die Berufung nach ZPO § 519b als unzulässig verworfen worden ist, kann durch das Gericht, das ihn erlassen hat, nicht wieder abgeändert werden. Die gegenteilige Auffassung des Ersten Senats in seinem Beschluß vom 04.08.1969 - 1 AZB 16/69 = AP Nr. 6 zu § 519b ZPO, wonach das Landesarbeitsgericht, das die Berufung ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde verworfen hat, einen offensichtlich auf irrigen Voraussetzungen beruhenden Verwerfungsbeschluß aufheben kann und muß, wird von diesem aufgegeben.
2. Ist die Berufung nach § 519b ZPO wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden, ist für das weitere Verfahren von der verspäteten Einlegung der Berufung auszugehen. Der Berufungskläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine Verfassungsbeschwerde möglich.
3. Gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluß kann die Revisionsbeschwerde nach ArbGG § 77 zugelassen werden.